VPP

Vereinigung von Fachleuten des Gewerblichen Rechtsschutzes
Association of Intellectual Property Experts
Association des Experts en Propriété Industrielle

Satzung des VPP

In der aktuellen Fassung, gültig seit 04. Mai 2023.        

VPP-Geschäftsstelle: Rubianusstraße 8, 99084 Erfurt                                                                               

Hinweis:
In der Satzung wird grundsätzlich versucht, bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen gendergerechte Formulierungen zu verwenden. Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird allerdings an einigen Stellen das generische Maskulinum verwendet. Gemeint sind aber immer alle Geschlechter.        

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§ 1

Der Name und der Sitz des Verbandes

(1)  Der Name des Verbandes lautet: VPP

(2)  Der Sitz des Verbandes ist Frankfurt (Main). Er ist in das Vereinsregister unter der Nr. VR 5008 eingetragen.

 

§ 2

Der Zweck des Verbandes

(1)  Der Verband ist eine freiwillige Vereinigung von Personen mit einer Tätigkeit im Rahmen des Schutzes des industriellen und geistigen Eigentums.

(2)  Der Verband widmet sich folgenden Aufgaben:

      a)   der Vertretung der beruflichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere hinsichtlich der Beratungs- und Vertretungsbefugnisse der Mitglieder
            in ständigen Dienstverhältnissen in der Industrie,

     b)   der beruflichen und fachlichen Förderung seiner Mitglieder,

     c)   der Förderung der persönlichen Beziehungen der Mitglieder unterein­ander,

     d)   der fachlichen Aus- und Weiterbildung von im Rahmen des Schutzes des industriellen und geistigen Eigentums tätigen Personen,
           einschließlich deren Fachmitarbeiter/-innen,

     e)   der Pflege von Kontakten zu Institutionen, insbesondere zu Behörden, Gerichten, Körperschaften, Verbänden und Vereinen
           mit gleicher oder ähnlicher Aufgabenstellung auf nationaler und internationaler Ebene,

     f)   der Unterstützung der gesetzgebenden Organe und Institutionen in allen Fragen im Rahmen des Schutzes des industriellen und geistigen Eigentums 
           und insbesondere bei der Gesetzgebung einschließlich des Gebiets des Berufsrechts.

(3)  In Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verband anderen nationalen oder inter­nationalen Institutionen oder Verbänden beitreten.

(4)  Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Erwerbs- oder sonstige eigenwirtschaftliche, politische und weltanschauliche Ziel­setzungen jeder Art sind ausgeschlossen. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

§ 3

Die Organe und die Gliederung des Verbandes

(1)  Die Organe des Verbandes sind:

       1.   die Mitgliederversammlung

       2.   das Präsidium

       3.   der Gesamtvorstand.

(2)  Der Verband ist in Bezirksgruppen gegliedert, deren Gebietsbegrenzung vom Gesamtvorstand festgelegt wird, wobei insbesondere Mitgliederzahl im ent­sprechenden Gebiet und organisatorische Gegebenheiten berücksichtigt werden sollten.

Ein Mitglied, dessen Wohnsitz im Gebiet einer bestimmten Bezirksgruppe liegt, gehört dieser an. Es kann auf Wunsch einer anderen Bezirksgruppe angehören.

(3)   Alle Ämter des Verbandes sind Ehrenämter. Die Inhaber/-innen der Ämter erhal¬ten jedoch eine Erstattung der mit ihrer Tätigkeit verbundenen notwendigen Auslagen gemäß Richtlinien, die vom Präsidium festzulegen sind.

 

§ 4

Die Mitgliedschaft, die Rechte und die Pflichten der Mitglieder

(1)   Mitglieder des Verbandes können alle natürlichen Personen mit einer Tätigkeit im Rahmen des Schutzes des industriellen und geistigen Eigentums werden, insbesondere Patentingenieure/Patentingenieurinnen, Erlaubnisscheininhaber/-innen, Patent-assessoren/Patentassessorinnen, Patentanwälte/Patentanwältinnen, Syndikuspatent-anwälte/Syndikuspatentanwältinnen, Rechts¬anwälte/Rechtsanwältinnen, Syndikus-rechtsanwälte/Syndikusrechtsanwältinnen und andere beim Europäischen Patentamt, beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum oder beim Einheitlichen Patentgericht zugelassene Vertreter/-innen.

(2)  Anträge zur Mitgliedschaft sind schriftlich an das Präsidium unter Beifügung nachfolgender Unterlagen zu stellen:

     a)   ein kurz gefasster Lebenslauf, insbesondere mit Angaben über Dauer und Umfang der bisherigen Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts­schutzes sowie über etwaige auf diesem Gebiet erlangte Berech­tigungen,

     b)   eine schriftliche Erklärung, dass die Satzung bekannt ist und im Falle der Aufnahme als Mitglied als verbindlich anerkannt wird.

(3)  Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium oder ein vom Präsidium Beauf­tragter. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

(4)  Mitglieder können erstmals nach fünfjähriger Mitgliedschaft in das Präsidium gewählt werden, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit im Einzelfall die Nichtanwendung dieser Vorschrift.

(5)  Jedes Mitglied hat von der Mitgliederversammlung festgesetzte Beiträge spesenfrei an die Kasse des Verbandes zu entrichten. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens zum 31. März eines jeden Kalenderjahres zu zahlen.

(6)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss.

     Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

     Über einen Ausschluss entscheidet das Präsidium nach Anhörung des Mitglieds. Ein Ausschluss findet statt, wenn ein Mitglied seine Pflichten dem Verband gegenüber grob verletzt oder der Würde des Verbandes und/oder seiner Mitgliedschaft grob zuwidergehandelt hat.

     Das Präsidium kann ein Mitglied ohne Anhörung ausschließen, das sich trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht entzieht.

(7)  Das Präsidium kann in Sonderfällen Beiträge teilweise oder ganz erlassen.

(8)  Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Präsidiums Personen, die sich um den Verband und dessen Ziele besonders verdient gemacht haben, zu Ehren­mitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Jahresbeiträge befreit.

 

§ 5

Die Mitgliederversammlung

(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre im ersten Kalender­halbjahr durch das Präsidium einzuberufen.

(2)  Termin, Ort und Tagesordnung werden durch das Präsidium festgelegt und allen Mitgliedern mit schriftlicher Einladung spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

(3)  Anträge, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, sind bis spätestens 31. Dezember des Vorjahres mit schrift­licher Begründung an das Präsidium zu richten. Später eingehende Anträge sind der Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zur Behandlung angenommen werden.

(4)  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist. Jedes Mitglied kann seine Stimme einem anderen Mitglied vor einer Abstimmung durch formlose, schriftliche Vollmacht übertragen.

(5)  Die Mitgliederversammlung bestimmt die allgemeinen Richtlinien der Verbandsarbeit. Sie beschließt Satzungsänderungen, entlastet und wählt die Mitglieder des Präsidiums für die in § 6 (1) aufgeführten Ämter.

(6)   Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/-innen, die die Verbandskasse einmal jährlich innerhalb des ersten Vierteljahres nach Ende eines Kalenderjahres zu prüfen und das Ergebnis dem Präsidium mitzuteilen haben. Die Mitgliederversammlung ist entsprechend zu unterrichten.

(7)  Die Mitgliederversammlung setzt den Jahresbeitrag und gegebenenfalls Sonder­beiträge auf Antrag des Präsidiums fest.

(8)  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst, wobei Stimm­enthaltungen bei der Berechnung der Mehrheitsverhältnisse außer Betracht bleiben. Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von 3/4, Änderungen des Zwecks (§ 2) jedoch eine Mehrheit von 5/6.

(9)  Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind innerhalb von 4 Wochen nach Beschluss des Präsidiums oder nach Eingang eines schriftlichen Antrages von wenigstens 10% der Mitglieder vom Präsidium einzuberufen. Mit der Einberufung sind die Tagesordnung und die zu beratenden Anträge mit Begründung den Mitgliedern mitzuteilen. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitglieder­versammlung die gleichen Aufgaben und Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

(10) & Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das durch den Präsidenten/die Präsidentin und den/die Schriftführer/-in zu unterschreiben ist.

 

§ 6

Das Präsidium

(1)   Das Präsidium besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, und zwar dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin, dem/der Schatzmeister/-in, dem/der Schriftführer/-in und wenigstens einer Person als Beisitzer/Beisitzerin.

(2)   Die Mitgliederversammlung wählt den Präsidenten/die Präsidentin und die weiteren Mitglieder des Präsidiums für zwei Amtsperioden, wobei eine Amtsperiode von einer ordentlichen bis zur nachfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung dauert.

Der/die Präsident/-in und mindestens 2/3 der weiteren Mitglieder des Präsidiums müssen bei ihrer Wahl ihre Tätigkeit überwiegend im Rahmen eines Dienst- oder ähnlichen Beschäfti-gungsverhältnisses in der Industrie ausüben.

Die Wiederwahl ist zulässig.

(3)   Die beiden Amtsperioden jedes Mitglieds des Präsidiums beginnen verantwortlich in der Mitgliederversammlung, in der es gewählt ist. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Präsidenten/der Präsidentin oder eines anderen Mitglieds des Präsidiums ist eine Neuwahl spätestens von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durchzuführen. Bei einer Wahl in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung endet die erste Amtsperiode des hier gewählten Mitglieds mit der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

(4)  Das Präsidium führt die Geschäfte des Verbandes.

(5)  Vorstand des Verbandes im Sinne des § 26 BGB sind der/die Präsident/-in und der/die Vizepräsident/-in. Jeder von ihnen vertritt den Verband allein. Im Innenverhältnis darf der/die Vizepräsident/-in nur im Falle der Verhinderung des Präsidenten/der Präsidentin handeln, wobei die Verhinderung nicht nachgewiesen werden muss.

(6)   Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben. Es entscheidet auch über die weitere Aufgabenverteilung im Präsidium.

(7)   Präsidiumssitzungen werden nach Bedarf durch den/die Präsidenten/Präsidentin einberufen. Über jede Präsidiumssitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Präsidium ist bei Anwesenheit von dreien seiner Mitglieder beschlussfähig, wenn darunter der/die Präsident/-in und/oder der/die Vizepräsident/-in ist und wenn alle Mitglieder des Präsidiums eingeladen wurden.

Die Beschlüsse des Präsidiums werden mit Stimmenmehrheit der bei der Präsidiumssitzung anwesenden Präsidiumsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ent-scheidet unter Berücksichtigung von Ziffer (6) die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin.

Das Präsidium kann auch auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege Beschluss fassen. Das Ergebnis eines solchen Beschlusses ist in das Protokoll der nächsten Präsidiums­sitzung aufzunehmen.

(8)  Das Präsidium kann zur Beratung, insbesondere von Fragen, die Aufgaben gemäß § 2 (2) betreffen, Einzelpersonen und Fachausschüsse berufen.

Zu Sitzungen des Präsidiums, deren Tagesordnung speziell eine eine Bezirks­gruppe betreffende Frage enthält, ist der Sprecher (§ 8 (2)) dieser Bezirks­gruppe einzuladen.

Soweit Nichtmitglieder des Verbandes für diesen tätig werden, kann eine Vergü­tung nach Entscheidung des Präsidiums erfolgen.

Zu Sitzungen des Präsidiums eingeladene Mitglieder des Verbandes haben beratende Stimme.

 

§ 7

Der Gesamtvorstand

(1)   Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums und den Bezirksgruppensprechern/Bezirksgruppensprecherinnen gemäß § 8 (2) und weiteren vom Präsidium für die laufende Amtsperiode mit Stimmenmehrheit benannten Mitgliedern.

(2)   Gesamtvorstandssitzungen werden nach Bedarf, jedoch mindestens jährlich, vom Präsidenten/von der Präsidentin in Abstimmung mit dem Präsidium einberufen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 6 (6), (7) und (8) sinngemäß.

(3)  Der Gesamtvorstand ist zuständig

     a)   nach § 3 (2) für die Festlegung der Gebietsbegrenzung der Bezirksgruppen,

     b)   für die Festlegung von Rahmenrichtlinien für die Bezirksgruppenarbeit und die Kontrolle über deren Einhaltung und

     c)   für die fachliche Verbandsarbeit.

 

§ 8

Die Bezirksgruppenversammlungen

(1)   In jeder Bezirksgruppe soll alle zwei Jahre eine ordentliche Bezirksgruppenversammlung einberufen werden. Eine außerordentliche Bezirksgruppenversammlung ist durch den/die Bezirksgruppensprecher/-in oder auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn Mitgliedern der Bezirksgruppe einzuberufen.

(2)   Die Bezirksgruppenversammlung legt auf der Grundlage der vom Gesamtvorstand festgelegten Rahmenrichtlinien nach § 7 (3) b Richtlinien für die Bezirksgruppenarbeit fest. Sie entlastet und wählt aus ihrer Mitte den/die Bezirksgruppensprecher/-in und gegebenenfalls einen oder mehrere Stellvertreter/-innen. § 6 (2) und (3) gelten sinngemäß.

(3)   Für die Bezirksgruppenversammlung gelten § 5, Absätze (2), (4), (8), (9) und (10) sowie § 11 sinngemäß.

 

§ 9

Die Arbeit und die Organisation der Bezirksgruppen

(1)   Der/die Sprecher/-in der Bezirksgruppe ist für die Bezirksgruppenarbeit verantwortlich und führt diese unter Information des Präsidiums und in Zusammenarbeit mit diesem durch. Er/sie bemüht sich insbesondere um die Förderung der persönlichen Kontakte unter den Mitgliedern der Bezirksgruppe, z.B. durch regelmäßige Veranstaltungen.

(2)   Für die Bezirksgruppenarbeit erhalten die einzelnen Bezirksgruppen einen Finanzierungs¬rahmen eingeräumt, der nach einem vom Präsidium festzulegenden Schlüssel aus Bezirksgruppen-Mitgliederzahl und Zahl der von der Bezirksgruppe eigenverantwortlich organisierten Veranstaltungen bestimmt ist. Die Sprecher/-innen der Bezirksgruppen sind zu einer möglichst kostendeckenden Organisation der Bezirksgruppenarbeit verpflichtet. Die Kassenführung der Bezirksgruppen erfolgt nach Vereinsrechts-Regularien unter Aufsicht und Prüfung durch den/die Schatzmeister/-in des Verbandes.

 

§ 10

Geschäftsführer / Geschäftsführerin

(1)   Zur Führung der Geschäfte des Verbandes kann das Präsidium einen/eine Geschäftsführer/-in bestellen.

(2)   Der/die Geschäftsführer/-in ist Mitglied des Präsidiums des Verbandes.

(3)   Der/die Geschäftsführer/-in ist insbesondere zuständig für:

  • Führung der Geschäfte des VPP zusammen mit der Geschäftsstelle
  • Überwachung der Arbeit der Geschäftsstelle
  • Organisation der Fachtagungen des VPP zusammen mit der Geschäftsstelle und Leitung derselben als dafür verantwortliches Präsidiumsmitglied
  • Organisation der Seminare und der Vorbereitungskurse für die deutsche Patentanwaltsprüfung zusammen mit der Geschäftsstelle
  • Ansprechstelle für die Bezirksgruppen des VPP
  • Organisation der Mitgliederversammlung des VPP
  • Leitung des Fachreferats „Fachtagungen / Seminare“
  • Weitere Tätigkeiten können dem/der Geschäftsführer/-in durch das Präsidium zugewiesen werden.
  • Der/die Geschäftsführer/-in hat Anrecht auf eine vom Präsidium festzulegende Entschädigung.


§ 11

Mitgliederversammlung

(1)  Das Präsidium kann in der Einberufung Mitgliedern ermöglichen,

      a) an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und die Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben (virtuelle Teilnahme) oder

     b) ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimme vor Durchführung der Mitgliederversammlung in Textform abzugeben.

(2)  Das Präsidium kann die Mitgliederversammlung als rein virtuelle Versammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder einberufen und abhalten (virtuelle Mitglieder¬versammlung), sofern die Bild- und Tonübertragung der Versammlung erfolgt und die Teilnehmer ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

(3)  Das Präsidium kann entscheiden, dass Wahlen und Beschlüsse auch ohne Versammlung durch Stimmabgabe in Textform gefasst werden. Der Beschluss ist gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Präsidium gesetzten Termin mindestens ein Drittel der Mitglieder ihre Stimme abgegeben hat und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.


§ 12

Formerleichterung

(1) Spricht diese Satzung von schriftlich oder Schriftform genügt dem auch die Textform.

(2)  Dies gilt auch –soweit nach zwingendem Recht zulässig- für Niederschriften über Mitgliederversammlungen sowie Vorstands- und sonstige Gremiensitzungen. In diesem Fall tritt an die Stelle der Unterschrift die einfache Signatur (§ 126 b BGB).

(3) Einladungen können auch an elektronische Adressen, z. B. Emailadressen, die die zu Ladenden dem Verband mitgeteilt haben, bekannt gegeben werden.


§ 13

Die Auflösung des Verbandes

(1)  Zur Auflösung des Verbandes bedarf es einer Stimmenmehrheit von 5/6 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben bei der Berechnung der Mehrheitsverhältnisse außer Betracht.

(2)  Das bei der Auflösung des Verbandes vorhandene Vermögen ist entweder einer Nachfolgeorganisation oder einer gemeinnützigen Körperschaft zuzuführen.